Alltagsengel plus - Alltagshelfer - Frauen, die etwas kalkulieren

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Alltagsengel plus - Alltagshelfer - Dieses Bild zeigt eine Person, die ihre persönlichen Finanzen verwaltet, indem sie verschiedene Belege prüft und Berechnungen anstellt.

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 bei Ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf monatlich 131 € (Entlastungsbetrag) für haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese zusätzliche Sachleistung wird Ihnen nicht von Ihrem Pflegegeld oder sonstigen Leistungen abgezogen, sondern stehen Ihnen zusätzlich zu, egal, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine 24-h-Kraft zu Ihnen nach Hause kommt oder Sie von Angehörigen gepflegt werden.

Dieser Entlastungsbetrag kann nach dem Einverständnis des Versicherten und nach einer Abtretungserklärung von uns direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Somit haben Sie keinen Verwaltungsaufwand.

Da es sich bei dem Betrag um eine Sachleistung handelt, ist dieser an eine Dienstleistung gebunden und kann daher nicht ausbezahlt werden.
Werden die 131 € in einem Monat nicht vollständig verbraucht, können diese angespart und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.
Zusätzlich gibt es noch weitere Abrechnungsmöglichkeiten über die Pflegekasse, die wir sehr gerne vorab für Sie prüfen. Diese ermöglichen es uns, Ihnen noch weitere Stunden für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagshilfe anbieten zu können.

Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick, wie die Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden können.

In bestimmten Fällen haben Sie auch ohne Pflegestufe Anspruch auf unsere Dienstleistung. Nach einer schweren Erkrankung, einem Unfall oder einer OP kann Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung über Haushaltshilfe verschreiben. Diese sollte die genaue tägliche Stundenzahl, die Anzahl der Wochentage und die Dauer der Hilfe beinhalten, Genauso muss bestätigt werden, dass keine andere Hilfe in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.

Diese ärztliche Verordnung muss beim zuständigen Kostenträger genehmigt werden.

Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen diese vorher beantragt werden. Wir erläutern Ihnen, wie Sie hierbei vorgehen können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zuerst sollten Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist der zuständigen Krankenkasse angegliedert, Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen oder sich bei Ihrer Krankenkasse informieren.
  • Rufen Sie die Pflegekasse an oder schreiben Sie einen kurzen, formlosen Brief, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Dafür können Sie auch ein Formular bei pflege.de herunterladen und dieses dafür nutzen.
  • Wichtig ist, Ihren Antrag so früh wie möglich zu stellen. Sollte ein Pflegegrad festgestellt werden, stehen Ihnen ab dem Tag der Antragstellung Leistungen aus der Pflegekasse zu.
  • Nach der Antragstellung meldet sich die Pflegekasse bei Ihnen. Sie schickt Ihnen Unterlagen zu, und ein Gutachter wird zur Feststellung des Pflegegrades zu Ihnen nach Hause kommen. Bei gesetzlich Versicherten ist dies der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) und bei Privatversicherten besucht Sie der Medicproof.

    Der zuständige Gutachter prüft:
  • Die Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Umgang mit der Krankheit
  • Ist eine Selbstversorgung noch möglich?
  • Schaffen Sie den Alltag noch selber?
  • Soziale Kontakte
  • Verhaltensweise und psychische Lage
  • Um Leistungen erhalten zu können, müssen Sie mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben.
  • Sollte eine erneute Begutachtung und eine Änderung des Pflegegrades notwendig sein, ist dies frühestens nach sechs Monaten möglich, es sei denn, es liegt eine akute, schwerwiegende Änderung Ihres Gesundheitszustandes vor, etwa nach einem Unfall oder Schlaganfall.

Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich, also jährlich 1572 Euro, gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Diese Betreuungs- und haushaltsnahen Dienstleistungen können nur von geschultem Fachpersonal und zertifizierten Leistungserbringern mit entsprechend qualifiziertem Personal erbracht und abgerechnet werden. Nicht jedes hilfsbereite Familienmitglied, jeder Freund oder Nachbar ist dafür qualifiziert genug.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten.
  • Rufen Sie die Pflegekasse an oder werden Beträge innerhalb eines Monats nicht vollständig in Anspruch genommen, so können diese angespart und später verwendet werden. Schreiben Sie einen kurzen, formlosen Brief, in dem Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Dafür können Sie auch ein Formular bei pflege.de herunterladen und dieses dafür nutzen.
  • Bis zu 40 % des zustehenden Betrages für Pflegesachleistungen können ab Pflegegrad 2 umgewandelt und zusätzlich jeden Monat für Entlastungsleistungen genutzt werden. Das kann durchaus sinnvoll sein, sollten die Pflegesachleistungen nicht vollständig für die Pflege benötigt werden, wenn jedoch bei Ihnen ein erhöhter Bedarf für Betreuungs- und Entlastungsleistungen besteht.
  • Weitere Abrechnungsmöglichkeiten für unsere Alltagshilfe sind über das Verhinderungs- und Kurzzeitpflege-Budget ab Pflegegrad 2  möglich.

Hierfür übernehmen wir alle Formalitäten und rechnen unsere erbrachten Dienstleistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege und Betreuung sicherstellen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld erhalten Sie, wenn allein Ihre Angehörigen, Freunde oder Bekannten Sie zu Hause umsorgen und kein Pflegedienst dazu in Anspruch genommen wird.

Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen die zuhause von professionellen Kräften (z.B. ambulanter Pflegedienst) für ambulante Pflege geleistet werden, sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrades.

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