
Wir arbeiten mit allen Pflegekassen sowie mit Privatversicherten zusammen. Selbstverständlich können unsere Leistungen auch ohne Einstufung durch eine Pflegekasse oder als reine Privatleistung in Anspruch genommen werden.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen, die Ihnen von Ihrer Pflegekasse für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagshilfe zustehen.
Unsere Leistungen können – je nach Anspruch und nach Genehmigung – privat bezahlt oder über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) oder eine ärztliche Verordnung zur Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) abgerechnet werden.
Die Kostenübernahme durch Pflegekasse, Krankenkasse oder andere Kostenträger ist von der Art der Leistung und ihrem individuellen Anspruch abhängig.

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 bei Ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf monatlich 131 € (Entlastungsbetrag) für haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese zusätzliche Sachleistung wird Ihnen nicht von Ihrem Pflegegeld oder sonstigen Leistungen abgezogen, sondern stehen Ihnen zusätzlich zu, egal, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine 24-h-Kraft zu Ihnen nach Hause kommt oder Sie von Angehörigen gepflegt werden.
Dieser Entlastungsbetrag kann nach dem Einverständnis des Versicherten und nach einer Abtretungserklärung von uns direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Somit haben Sie keinen Verwaltungsaufwand.
Da es sich bei dem Betrag um eine Sachleistung handelt, ist dieser an eine Dienstleistung gebunden und kann daher nicht ausbezahlt werden.
Werden die 131 € in einem Monat nicht vollständig verbraucht, können diese angespart und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.
Zusätzlich gibt es noch weitere Abrechnungsmöglichkeiten über die Pflegekasse, die wir sehr gerne vorab für Sie prüfen. Diese ermöglichen es uns, Ihnen noch weitere Stunden für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagshilfe anbieten zu können.
Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick, wie die Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden können.
In bestimmten Fällen haben Sie auch ohne Pflegestufe Anspruch auf unsere Dienstleistung. Nach einer schweren Erkrankung, einem Unfall oder einer OP kann Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung über Haushaltshilfe verschreiben. Diese sollte die genaue tägliche Stundenzahl, die Anzahl der Wochentage und die Dauer der Hilfe beinhalten, Genauso muss bestätigt werden, dass keine andere Hilfe in diesem Zeitraum zur Verfügung steht.
Diese ärztliche Verordnung muss beim zuständigen Kostenträger genehmigt werden.
Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen diese vorher beantragt werden. Wir erläutern Ihnen, wie Sie hierbei vorgehen können.
Das Wichtigste in Kürze:
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich, also jährlich 1572 Euro, gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Diese Betreuungs- und haushaltsnahen Dienstleistungen können nur von geschultem Fachpersonal und zertifizierten Leistungserbringern mit entsprechend qualifiziertem Personal erbracht und abgerechnet werden. Nicht jedes hilfsbereite Familienmitglied, jeder Freund oder Nachbar ist dafür qualifiziert genug.
Das Wichtigste in Kürze:
Hierfür übernehmen wir alle Formalitäten und rechnen unsere erbrachten Dienstleistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege und Betreuung sicherstellen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld erhalten Sie, wenn allein Ihre Angehörigen, Freunde oder Bekannten Sie zu Hause umsorgen und kein Pflegedienst dazu in Anspruch genommen wird.
Pflegesachleistungen sind nach § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen die zuhause von professionellen Kräften (z.B. ambulanter Pflegedienst) für ambulante Pflege geleistet werden, sowie Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrades.

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